LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2018
L 11 KA 69/17
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; Ärzte-ZV § 21; Ärzte-ZV § 25 S. 2; EBM-Ä Nr. 01100; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 12/16

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an eine wiederholte langjährige Verletzung vertragsärztliche Pflichten in erheblichem Umfang im Hinblick auf das AbrechnungsverhaltenKein Verstoß gegen Verfassungsrecht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 69/17

DRsp Nr. 2020/17347

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an eine wiederholte langjährige Verletzung vertragsärztliche Pflichten in erheblichem Umfang im Hinblick auf das Abrechnungsverhalten Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.08.2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; Ärzte-ZV § 21; Ärzte-ZV § 25 S. 2; EBM-Ä Nr. 01100; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Entzug der Zulassung der Klägerin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.