OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2018
8 A 1648/16
Normen:
ArbSchG § 22 Abs. 3 S. 2; ArbStättV § 3 Abs. 1 S. 4; ArbStättV § 3a Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
DVBl 2018, 1567
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1985/15

Rechtmäßigkeit einer Fluchtwegsituation in einer Betriebsstätte; Aufschlagen der Fluchttüren in Fluchtrichtung; Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 8 A 1648/16

DRsp Nr. 2018/3726

Rechtmäßigkeit einer Fluchtwegsituation in einer Betriebsstätte; Aufschlagen der Fluchttüren in Fluchtrichtung; Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Juni 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbSchG § 22 Abs. 3 S. 2; ArbStättV § 3 Abs. 1 S. 4; ArbStättV § 3a Abs. 1 S. 4;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (dazu 1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (dazu 2.) auf.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.