Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23. April 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 3. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2020 sowie des Bescheids vom 20. Januar 2021 Leistungen nach Leistungstyp I.2.3 ohne Anrechnung des monatlichen Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII vom 6. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 zu gewähren.
Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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