LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2022
L 9 R 1353/22
Normen:
SGB VI § 63 Abs. 6; SGB VI § 63 Abs. 7; SGG § 54;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3831/20

Rechtmäßigkeit einer Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen RentenversicherungUnzulässigkeit der reinen Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen L 9 R 1353/22

DRsp Nr. 2023/3482

Rechtmäßigkeit einer Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung Unzulässigkeit der reinen Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung beschränkt sich auf die jährliche Anpassung des aktuellen Rentenwerts gemäß §§ 67, 68 SGB VI als eine der vier maßgebenden Berechnungsgrößen der Rentenformel im Sinne des § 64 SGB VI.2. Durch einen nachfolgenden Bescheid zur Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten als Regelung betreffend eine andere der vier maßgebenden Berechnungsgrößen der Rentenformel wird die Rentenanpassungsmitteilung weder geändert noch ersetzt im Sinne des § 39 SGB X erledigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 1. April 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 63 Abs. 6; SGB VI § 63 Abs. 7; SGG § 54;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020.