LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2018
1 Sa 197/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 23;
Fundstellen:
LAGE BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 16a
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 919/16

Rechtmäßigkeit einer Verdachtskündigung bei zwei sich wechselseitig ausschließenden Verdachtstatbeständen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 197/17

DRsp Nr. 2019/10918

Rechtmäßigkeit einer Verdachtskündigung bei zwei sich wechselseitig ausschließenden Verdachtstatbeständen

Erstreckt sich im Fall einer außerordentlichen Verdachtskündigung der Verdacht auf zwei sich wechselseitig ausschließende Sachverhalte, ohne dass für eine denkbare Sachverhaltsvariante eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, ist die Verdachtskündigung im Sinne einer Wahlfeststellung nur dann gerechtfertigt, wenn jeder der beiden denkbaren Sachverhaltsvarianten die Voraussetzungen einer außerordentlichen Verdachtskündigung erfüllt.(Rn.46)

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.02.2016, Az. 10 Ca 919/16, abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Verdachtskündigung der Beklagten vom 03.06.2016 aufgelöst worden ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.746,00 € brutto, abzgl. 880,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank wie folgt zu zahlen:

a)

aus 7.791,00 € brutto Juni 2016 abzgl. 880,00 € netto seit 01.07.2016,

b) c) d) e) f) g) 4. II. III.