Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts München vom 27.09.2018, Az.
Der Beklagte und Beschwerdeführer trägt auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
III.Der Streitwert wird auf 322,92 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Klageverfahrens war die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses für das Quartal 2/2012.
Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend nur Kläger) war im streitgegenständlichen Quartal als Nervenarzt in überörtlicher Gemeinschaftspraxis in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung niedergelassen. Er verordnete bezüglich eines Patienten am 14.05.2012 und am 29.05.2012 Solvex Tabletten.
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