LSG Bayern - Beschluss vom 12.08.2019
L 12 KA 79/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 938/16

Rechtmäßigkeit eines ArzneimittelregressesPrüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise des VertragsarztesBeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes

LSG Bayern, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen L 12 KA 79/18 NZB

DRsp Nr. 2020/565

Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise des Vertragsarztes Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes

Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) steht der Durchführung einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise des Vertragsarztes auch bei zu erwartenden geringen Regressbeträgen nicht entgegen, denn die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106 ff. SGB V bezweckt nicht die Erzielung von Einnahme, sondern die Vertragsärzte zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes anzuhalten.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts München vom 27.09.2018, Az. S 43 KA 938/16, wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte und Beschwerdeführer trägt auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

III.

Der Streitwert wird auf 322,92 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Klageverfahrens war die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses für das Quartal 2/2012.

Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend nur Kläger) war im streitgegenständlichen Quartal als Nervenarzt in überörtlicher Gemeinschaftspraxis in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung niedergelassen. Er verordnete bezüglich eines Patienten am 14.05.2012 und am 29.05.2012 Solvex Tabletten.