I.
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung einer Wohngeldbewilligung.
Er ist Eigentümer eines Wohnhauses, das er im Jahre 2000 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Söhnen - dem am 25. Oktober 1993 geborenen B., dem am 20 Januar 1996 geborenen C. und dem am 7. September 1998 geborenen D. - bezog. Im April 2008 verließ die Ehefrau mit den drei Kindern die gemeinsame Wohnung. Ab August 2008 waren die Kinder B. und C. wieder unter der Anschrift des Klägers gemeldet.
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