LSG Bayern - Urteil vom 07.11.2019
L 16 AS 813/17
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 15 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 1806/17

Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden VerwaltungsaktesNotwendige ErmessenserwägungenErmessenserwägungen hinsichtlich der Geltungsdauer

LSG Bayern, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen L 16 AS 813/17

DRsp Nr. 2020/243

Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes Notwendige Ermessenserwägungen Ermessenserwägungen hinsichtlich der Geltungsdauer

1. Ein EVA, der keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Geltungsdauer enthält, ist rechtswidrig.2. Dem EVA muss zu entnehmen sein, auf welchen Ermessenserwägungen die getroffene Regelung bezüglich des Geltungszeitraums beruht.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. November 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2017 rechtswidrig war.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 15 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes (EVA) vom 17.01.2017 streitig.

Der 1972 geborene Kläger erhält seit Jahren zusammen mit seiner 2003 geborenen Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten.