SG Dessau-Roßlau, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 147/21
Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden VerwaltungsaktsZulässigkeit eines unbefristeten GeltungszeitraumsErforderlichkeit von Ermessenserwägungen
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 471/22
DRsp Nr. 2023/13265
Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden VerwaltungsaktsZulässigkeit eines unbefristeten GeltungszeitraumsErforderlichkeit von Ermessenserwägungen
1. An die eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Regelungen in einem Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs 3 Satz 3 SGB II sind dieselben Maßstäbe anzulegen, wie sie für eine konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten (BSG, Urt v 23. Juni 2016, B 14 AS 42/15 R, juris RN 32).2. Nach Maßgabe des seit 1. August 2016 geltenden § 15 Abs 3SGB II ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Geltungszeitraum in Anpassung an die jeweilige Eingliederungssituation und Integrationsstrategie oder Lebenslage durch den Leistungsträger flexibel geregelt wird. Daher kann in einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt auch dessen Geltung "bis auf weiteres" und damit ein unbefristeter Geltungszeitraum bestimmt werden (BSG, Urt v 21. März 2019, B 14 AS 28/18 R, juris RN 22).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.