LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.06.2023
L 4 AS 471/22
Normen:
SGB II § 15 Abs. 2; SGB II § 15 Abs. 3 S. 1-3; SGB I § 39 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 53 Abs. 1 S. 2; SGB X § 55; SGB X § 59;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 147/21

Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden VerwaltungsaktsZulässigkeit eines unbefristeten GeltungszeitraumsErforderlichkeit von Ermessenserwägungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 471/22

DRsp Nr. 2023/13265

Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts Zulässigkeit eines unbefristeten Geltungszeitraums Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen

1. An die eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Regelungen in einem Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs 3 Satz 3 SGB II sind dieselben Maßstäbe anzulegen, wie sie für eine konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten (BSG, Urt v 23. Juni 2016, B 14 AS 42/15 R, juris RN 32).2. Nach Maßgabe des seit 1. August 2016 geltenden § 15 Abs 3 SGB II ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Geltungszeitraum in Anpassung an die jeweilige Eingliederungssituation und Integrationsstrategie oder Lebenslage durch den Leistungsträger flexibel geregelt wird. Daher kann in einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt auch dessen Geltung "bis auf weiteres" und damit ein unbefristeter Geltungszeitraum bestimmt werden (BSG, Urt v 21. März 2019, B 14 AS 28/18 R, juris RN 22).