Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsbescheides, einer Zuweisung zu einer Maßnahme, einer Sanktion, die die Beklagte aufgrund eines Verstoßes der Klägerin gegen die in dem Eingliederungsbescheid festgelegten Pflichten verhängt hat und um eine entsprechende Absenkung von bewilligten Leistungen.
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