LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.11.2019
L 7 KA 40/17
Normen:
SGG § 66 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGG § 67 Abs. 2; SGG § 67 Abs. 3; SGG § 96; SGG § 131 Abs. 3; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2; SGB V a.F. § 106 Abs. 5 S. 6; SGB V § 106 Abs. 5a S. 3; SGB V § 106 Abs. 5e S. 7; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 2509/15

Rechtmäßigkeit eines Regressbescheides im Rahmen der Richtgrößenprüfung in der vertragsärztlichen VersorgungUnzulässigkeit der Klageerhebung nach Ablauf der KlagefristKeine Ausdehnung der Klagemöglichkeit im Sinne von § 66 SGG bei unrichtiger BelehrungAnforderungen an die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen L 7 KA 40/17

DRsp Nr. 2020/12754

Rechtmäßigkeit eines Regressbescheides im Rahmen der Richtgrößenprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Unzulässigkeit der Klageerhebung nach Ablauf der Klagefrist Keine Ausdehnung der Klagemöglichkeit im Sinne von § 66 SGG bei unrichtiger Belehrung Anforderungen an die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils

1. Die unrichtige Belehrung in einem Regressbescheid, dass der Verwaltungsakt nach § 96 SGG Gegenstand eines anhängigen Berufungsverfahrens wird, eröffnet keine Ausdehnung der Klagemöglichkeit im Sinne von § 66 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 SGG als qualifizierten Sonderfall der unrichtigen Belehrung. 2. Das Ergehen eines Bescheidungsurteils ist auch im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 3 SGG zulässig. Die Bindungswirkung des Urteils umfasst dann aber nicht allein die Gründe, aus denen die behördlich festgesetzte Regressforderung aufgehoben worden ist, sondern erstreckt sich auch auf alle Rechtsauffassungen, die das Bescheidungsurteil der Behörde bei Erlass des neuen Verwaltungsaktes vorschreibt.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird zugelassen.