LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.07.2017
L 9 AS 2050/17 ER-B
Normen:
SGB II § 15; SGB II § 31a Abs. 1 S. 5; SGB X § 33 Abs. 1; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 39 Abs. 1; SGB II § 15 Abs. 3; SGB II § 31a;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1380/17

Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides über das komplette Entfallen eines Anspruchs auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II; Erforderlichkeit eines Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung; SGB-II-Leistungen; Sanktionsbescheid; Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt; Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 2050/17 ER-B

DRsp Nr. 2017/10939

Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides über das komplette Entfallen eines Anspruchs auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II; Erforderlichkeit eines Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung; SGB-II -Leistungen; Sanktionsbescheid; Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt; Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Zieht eine Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt auch unter Berücksichtigung der Frist des § 31a Abs. 1 S. 5 SGB II einen kompletten Wegfall der Leistungen nach dem SGB II nach sich, so ist hierauf in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinzuweisen.

1. Ersetzt das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, sind nach der Rechtsprechung des BSG die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten.