LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.09.2018
L 7 AS 2008/17
Normen:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 157/17

Rechtmäßigkeit eines SanktionsbescheidesGewährleistung eines menschenwürdigen ExistenzminimumsKein voraussetzungsloser AnspruchZumutbare Bedingungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 2008/17

DRsp Nr. 2018/16492

Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Kein voraussetzungsloser Anspruch Zumutbare Bedingungen

1. Voraussetzung für die Annahme einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides, nicht nur seine Wirksamkeit und Vollziehbarkeit.2. Die Regelungen eines Eingliederungsbescheides müssen den Anforderungen genügen, die für sich aus den möglichen Inhalten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II abzuleiten sind.3. Es stellt keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dar, wenn der Gesetzgeber den Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung an zumutbare Bedingungen knüpft, weil es keinen von dem Hilfebedürftigen möglichen Mitwirkungshandlungen losgelösten, allein aus der Hilfebedürftigkeit resultierenden Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums gibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 06.09.2017 wird zurückgewiesen. Die Klage vom 06.09.2018 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand