LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2009
L 5 KR 142/08 KL
Normen:
SGB V § 120 Abs. 2 S. 2; SGB V § 120 Abs. 3 S. 1; SGB v § 120 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2010, 630

Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruches über die Vergütung einer Psychiatrischen Institutsambulanz; Zulässigkeit einer Pauschalvergütung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 142/08 KL

DRsp Nr. 2010/822

Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruches über die Vergütung einer Psychiatrischen Institutsambulanz; Zulässigkeit einer Pauschalvergütung

1. Die Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V kann auch eine pauschalierte Vergütung festsetzen. 2. Die Schiedsstelle ist berechtigt und verpflichtet, ggf. auch eine andere als die von dem Antragsteller beantragte Vergütung festzusetzen.

Auch die Vereinbarung eines pauschalierten Vergütungssystems nach § 120 Abs. 3 S. 1 SGB V ist eine Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 120 Abs. 2 S. 2 SGB V. Wenn § 120 Abs. 4 SGB V von der Vereinbarung nach § 120 Abs. 2 S. 2 SGB V spricht, so ist damit die Vergütungsvereinbarung allgemein gemeint, sei sie auf Einzelleistungsvergütung oder auf Pauschalvergütung gerichtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Der Beschluss der Beklagten vom 17.09.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 120 Abs. 2 S. 2; SGB V § 120 Abs. 3 S. 1; SGB v § 120 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruches betreffend die Vergütung einer Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA).