BSG - Urteil vom 04.07.2018
B 3 KR 21/17 R
Normen:
SGB V § 130b Abs. 4; SGB V § 130b Abs. 5; SGB V § 130b Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 230
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 72/16

Rechtmäßigkeit eines SchiedsspruchsErstattungsbetrag für das Fertigarzneimittel Zydelig®MischpreisbildungArzneimittel ohne Zusatznutzen

BSG, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 21/17 R

DRsp Nr. 2018/16707

Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs Erstattungsbetrag für das Fertigarzneimittel Zydelig® Mischpreisbildung Arzneimittel ohne Zusatznutzen

1. Zur Rechtmäßigkeit der sog Mischpreisbildung sowie zur Irrelevanz der Kosten einer zweckmäßigen Vergleichstherapie als Obergrenze für den von den Krankenkassen zu zahlenden Erstattungsbetrag für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und anerkanntem Zusatznutzen nur für Patiententeilgruppen (Übereinstimmung mit BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Der Schiedsspruch einer Schiedsstelle zur Festlegung des von den Krankenkassen zu zahlenden Erstattungsbetrags für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und Teil-Zusatznutzen muss die Gründe für die Entscheidung (nur) wenigstens andeutungsweise erkennen lassen (Anschluss an BSG vom 13.8.2014 - B 6 KA 6/14 R = BSGE 116, 280 = SozR 4-2500 § 87a Nr 2). 3. Verfahrensrügen der Beteiligten wegen der Ermöglichung weiteren tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens sind dem Vorsitzenden der Schiedsstelle grundsätzlich spätestens bis zur abschließenden Beratung mitzuteilen und im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren.

1. Bei einer Mischpreisbildung darf der Erstattungsbetrag für ein Arzneimittel ohne Zusatznutzen nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führen, als die zweckmäßige Vergleichstherapie.