BSG - Urteil vom 13.08.2014
B 6 KA 6/14 R
Normen:
SGB V § 87a Abs. 4 S. 3; SGB V § 87a Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BSGE 116, 280
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KA 4/13

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Festsetzung der Grundlagen der jährlichen Vergütungsanpassungen losgelöst von der Höhe der für das Vorjahr gezahlten Vergütungen und der Festsetzung der jahresbezogenen Veränderung der Morbiditätsstruktur allein anhand eines der in § 87a Abs. 4 S. 3 SGB V genannten Parameter

BSG, Urteil vom 13.08.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 6/14 R

DRsp Nr. 2014/16381

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Festsetzung der Grundlagen der jährlichen Vergütungsanpassungen losgelöst von der Höhe der für das Vorjahr gezahlten Vergütungen und der Festsetzung der jahresbezogenen Veränderung der Morbiditätsstruktur allein anhand eines der in § 87a Abs. 4 S. 3 SGB V genannten Parameter

1. Die formellen Voraussetzungen einer Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt können auch erfüllt sein, wenn bereits keine Vertragsverhandlungen zustande gekommen sind. 2. Die Gesamtvergütung ist auch nach der Rechtslage des Jahres 2013 jeweils für das Folgejahr auf der Basis der für das Vorjahr vereinbarten Gesamtvergütung zu vereinbaren und hat sich an den gegenüber dem Vorjahr eingetretenen Veränderungen zu orientieren (Prinzip der Vorjahresanknüpfung). 3. Die jahresbezogene Veränderung der Morbiditätsstruktur darf das Schiedsamt für den Regelfall in Höhe des Mittelwerts zwischen den beiden vom Bewertungsausschuss mitgeteilten Veränderungsraten (vertragsärztliche Behandlungsdiagnosen und demographische Kriterien) festsetzen.