BSG - Urteil vom 13.11.2012
B 1 KR 27/11 R
Normen:
SGB V § 112; SGB V § 114; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 70; SGG § 131; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3136/09
SG Stuttgart, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 7276/05

Rechtmäßigkeit eines Schiedsstellenbeschlusses über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung; Vereinbarkeit einer materiell-rechtlich wirkenden Ausschlussfrist für die Durchführung und den Abschluss des Prüfverfahrens durch den MDK mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot

BSG, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen B 1 KR 27/11 R

DRsp Nr. 2013/7686

Rechtmäßigkeit eines Schiedsstellenbeschlusses über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung; Vereinbarkeit einer materiell-rechtlich wirkenden Ausschlussfrist für die Durchführung und den Abschluss des Prüfverfahrens durch den MDK mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot

1. Die Träger der Landesschiedsstelle für Verträge über Krankenhausbehandlung können deren Schiedssprüche nur mit der Anfechtungsklage angreifen, nicht mit der Neubescheidungsklage. 2. Verträge über Krankenhausbehandlung oder sie ersetzende Schiedssprüche dürfen keine materiellen Einwendungsausschlüsse im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsgebot festsetzen. 3. Verträge über Krankenhausbehandlung oder sie ersetzende Schiedssprüche müssen die gesetzliche Sechs-Wochen-Frist für die zulässige Einleitung von MDK-Überprüfungsverfahren beachten.

Auf die Revisionen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. März 2011 geändert, soweit es die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet hat. Insoweit wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2009 zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Revisionen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) zurückgewiesen.