LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.10.2020
5 Sa 8/20
Normen:
TVG § 1; ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1007/19

Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit und Schichtarbeit während der Nachtzeit nach dem Manteltarifvertrag der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 8/20

DRsp Nr. 2020/16716

Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge für "Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit“ und "Schichtarbeit während der Nachtzeit" nach dem Manteltarifvertrag der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern

1. Die Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge im Manteltarifvertrag der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 02.06.2009, der für "Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit" einen Zuschlag von 50 % und für "Schichtarbeit während der Nachtzeit" nur einen Zuschlag von 25 % vorsieht, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Ob, in welchem Umfang und in welcher Weise besondere Belastungen bestimmter Beschäftigtengruppen kompensiert werden sollen, unterliegt der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien. 3. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren.