1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.09.2020 -
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsantrages und eines Feststellungsantrages über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden tariflichen Nacharbeitszuschläge für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2020.
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