LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.05.2021
3 Sa 324/20
Normen:
BGB § 362; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1488/19

Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Zuschläge bei unregelmäßiger und regelmäßiger NachtarbeitKein Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG bei bestehender tariflicher RegelungKeine Gleichheitswidrigkeit bei sachlichen Gründen für DifferenzierungTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Mecklenburg-Vorpommern 3 Sa 290/20 v. 19.05.2021

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 324/20

DRsp Nr. 2021/11395

Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Zuschläge bei unregelmäßiger und regelmäßiger Nachtarbeit Kein Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG bei bestehender tariflicher Regelung Keine Gleichheitswidrigkeit bei sachlichen Gründen für DifferenzierungTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Mecklenburg-Vorpommern 3 Sa 290/20 v. 19.05.2021

Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für die "regelmäßige Nachtarbeit" (15 %) und "unregelmäßige Nachtarbeit" (30%) im Anwendungsbereich des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern von der Fassung vom 17.12.2018 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.09.2020 - 4 Ca 1488/19 - wird zurückgewiesen. Die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsantrages und eines Feststellungsantrages über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden tariflichen Nacharbeitszuschläge für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2020.