LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.02.2021
3 Sa 160/20
Normen:
ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1792/19

Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Höhen für Nachtzuschläge im MTV Milchwirtschaft OstKein Verstoß gegen Art. 3 GG bei Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger NachtarbeitZulässigkeit eines 25%igen Nachtzuschlags für regelmäßige und 50%igen Zuschlag für unregelmäßige NachtarbeitVerschiedene Zielsetzungen als Rechtfertigung für unterschiedliche Zuschlagshöhen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 160/20

DRsp Nr. 2021/6237

Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Höhen für Nachtzuschläge im MTV Milchwirtschaft Ost Kein Verstoß gegen Art. 3 GG bei Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit Zulässigkeit eines 25%igen Nachtzuschlags für regelmäßige und 50%igen Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit Verschiedene Zielsetzungen als Rechtfertigung für unterschiedliche Zuschlagshöhen

Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für "regelmäßige" Nachtarbeit (25 %) und "unregelmäßige Nachtarbeit" (50 %) im Anwendungsbereich des Manteltarifvertrages Milchwirtschaft Ost verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.05.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsantrages und eines Feststellungsantrages über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden tariflichen Nachtarbeitszuschläge.