LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2021
14 Sa 72/21
Normen:
ArbzG § 6 Abs. 5; ZPO § 148 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1250/20

Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Zuschläge für NachtarbeitKein Verstoß gegen Art.3 GG bei Differenzierung zwischen Nachtarbeit und NachtschichtarbeitSachliche Gründe für unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit und NachtschichtarbeitLegitime Differenzierungskriterien als Rechtfertigung für Ungleichbehandlung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 72/21

DRsp Nr. 2022/1392

Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Zuschläge für Nachtarbeit Kein Verstoß gegen Art.3 GG bei Differenzierung zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit Sachliche Gründe für unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit Legitime Differenzierungskriterien als Rechtfertigung für Ungleichbehandlung

Die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedlichen Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bei Berücksichtigung sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Tenor

1)

Die Berufung der klägerischen Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.12.2020 - 1 Ca 1250/20 - wird zurückgewiesen.

2)

Die klägerische Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3)

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbzG § 6 Abs. 5; ZPO § 148 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden.

Die klägerische Partei ist seit dem 01.02.2005 bei der Beklagten mit einem Entgelt von zuletzt 16,73 € brutto pro Stunde beschäftigt.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6.