LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.05.2021
3 Sa 290/20
Normen:
BGB § 362; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 337/20

Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige NachtarbeitKeine Gleichhheitswidrigkeit unterschiedlicher Nachtarbeitszuschläge wegen sachlichem GrundKein Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG bei bestehender tariflicher Regelung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 290/20

DRsp Nr. 2021/11392

Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit Keine Gleichhheitswidrigkeit unterschiedlicher Nachtarbeitszuschläge wegen sachlichem Grund Kein Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG bei bestehender tariflicher Regelung

Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für die "regelmäßige Nachtarbeit" (15 %) und "unregelmäßige Nachtarbeit" (30%) im Anwendungsbereich des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern von der Fassung vom 17.12.2018 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.08.2020 - 2 Ca 337/20 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsantrages und eines Feststellungsantrages über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden tariflichen Nacharbeitszuschläge für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2020.