LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.07.2018
16 SaGa 933/18
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 70/18

Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.07.2018 - Aktenzeichen 16 SaGa 933/18

DRsp Nr. 2018/16305

Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen

1. Bei einem so genannten Tarifsozialplan handelt es sich um ein tariflich regelbares Ziel, für das gestreikt werden darf.2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist.3. Das Verständnis der Arbeitgeberseite von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in dem Sinn, ob die Streikziele erreichbar sind und welche Schäden durch den Streik entstehen, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.4. Die Unverhältnismäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahme ergibt sich nicht aus der Höhe der Streikforderung.5. Der Streik zielte nicht auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Arbeitgebers. Vielmehr wollte die Gewerkschaft ein möglichst gutes Ergebnis für die Arbeitnehmer (d.h. hohe Abfindungen) erreichen.6. Dass aufgrund des Streiks Kunden des Arbeitgebers "abwandern", hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2018 - 6 Ga 70/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; GG Art. 9 Abs. ;