BSG - Beschluss vom 06.02.2008
B 6 KA 64/07 B
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 63/06
SG Düsseldorf, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 (17) KA 60/04

Rechtmäßigkeit von Honorarbegrenzungsregelungen in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 64/07 B

DRsp Nr. 2008/8655

Rechtmäßigkeit von Honorarbegrenzungsregelungen in der vertragsärztlichen Versorgung

Jede Honorarbegrenzungsregelung, die Honorarzuwächse unterdurchschnittlich abrechnender Altpraxen davon abhängig macht, dass auch Fall- bzw Patientenzahlerhöhungen vorliegen, ist unbedenklich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) höheres Honorar für die Quartale III/1999 bis II/2000, IV/2000, I/2001, III/2001, I bis III/2002.

Zwischen 1987 und Ende August 2003 war der Kläger in Bonn als Chirurg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seine Honorarabrechnung in den streitbefangenen Quartalen wurde in Anwendung der Vorschriften über die "Individualbudgets" auf der Grundlage des § 7 des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) der Beklagten begrenzt. Der Kläger hält die der Begrenzung seines Honoraranspruchs zugrunde liegenden Vorschriften des HVM für unwirksam, weil sie ihm entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht ermöglichten, den durchschnittlichen Umsatz seiner Fachgruppe in angemessener Zeit zu erreichen.