BSG - Urteil vom 16.12.2009
B 6 KA 9/09 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4b;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 5016/07

Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher Grenzwerte im Rahmen der Degressionsregelung für Kieferorthopäden und übrige Zahnärzte

BSG, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 9/09 R

DRsp Nr. 2010/5819

Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher Grenzwerte im Rahmen der Degressionsregelung für Kieferorthopäden und übrige Zahnärzte

Die zum 1.1.2004 eingeführte Festlegung unterschiedlicher Grenzwerte im Rahmen der Degressionsregelung für Kieferorthopäden und die übrigen Zahnärzte ist verfassungskonform. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4b;

Gründe:

I

Im Streit steht eine Honorarabsenkung aufgrund der sog Punktwertdegression im Jahr 2006.