BSG - Urteil vom 15.08.2012
B 6 KA 27/11 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 110/08

Rechtmäßigkeit von Regressen wegen unwirtschaftlicher Verordnungen von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 27/11 R

DRsp Nr. 2012/22427

Rechtmäßigkeit von Regressen wegen unwirtschaftlicher Verordnungen von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Ein weder gesetzlich noch gesamtvertraglich vorgeschriebener Prüfantrag hemmt die vierjährige Ausschlussfrist für die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht. 2. Stehen Rechtsgründe der Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung entgegen, hat dies hemmende Wirkung, wenn der Hemmungsgrund den betroffenen Ärzten rechtzeitig und hinreichend präzise bekanntgegeben worden ist.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 2.3.2011 sowie der Bescheid des Beklagten vom 13.2.2008 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide des Prüfungsausschusses vom 11.5.2005, 27.12.2005 und 27.12.2006 zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2;

Gründe:

I

:Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Regressen wegen der Verordnungsweise von Heilmitteln - Physikalische Therapie - in den Quartalen I/2000 bis III/2001.