Auf die Berufung der Kläger zu 1 und 2 wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 27. Oktober 2016 geändert, soweit deren Klagen mit der entsprechenden Kostenfolge abgewiesen worden sind. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2015 verpflichtet, die Überleitungsanzeigen vom 27. Oktober 2014 aufzuheben. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 für beide Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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