LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.07.2019
L 8 AY 56/16
Normen:
SGB XII § 93 Abs. 1 S. 3; SGB X § 44 Abs. 2; AsylbLG § 2 Abs. 1; VwVfG § 37 Abs. 1; Nds. VwVfG § 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 AY 17/15

Rechtmäßigkeit von ÜberleitungsanzeigenBereites Mittel zur Deckung des gegenwärtigen BedarfsSozialhilfe zur Abwendung einer Notlage

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen L 8 AY 56/16

DRsp Nr. 2019/17047

Rechtmäßigkeit von Überleitungsanzeigen Bereites Mittel zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs Sozialhilfe zur Abwendung einer Notlage

1. Eine Anspruchsüberleitung ist ausgeschlossen, wenn dieser von dem um Leistungen Nachsuchenden ohne weiteres realisierbar ist, ihm also als sog. bereites Mittel zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs zur Verfügung steht. 2. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, der eine nicht "rechtzeitige" Leistung eines anderen voraussetzt, auch aus systematischen Erwägungen und dem Sinn und Zweck einer Überleitung.3. Die Anwendbarkeit des § 93 SGB XII ist davon abhängig, ob und inwieweit infolge der Nichterfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung eines Dritten Sozialhilfe zur Abwendung der Notlage hat geleistet werden müssen.

Auf die Berufung der Kläger zu 1 und 2 wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 27. Oktober 2016 geändert, soweit deren Klagen mit der entsprechenden Kostenfolge abgewiesen worden sind. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2015 verpflichtet, die Überleitungsanzeigen vom 27. Oktober 2014 aufzuheben. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 für beide Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 93 Abs. 1 S. 3;