BSG - Urteil vom 19.12.2012
B 12 KR 29/10 R
Normen:
SGB V § 265a Abs. 2 S. 2; SGB V § 265a Abs. 2 S. 3; SGB V § 267;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 448/10
SG Stuttgart, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 84/07

Rechtmäßigkeit von Verbandsumlagen des BKK-Bundesverbandes für das Geschäftsjahr 2004 zur Deckung finanzieller Hilfen in besonderen Notlagen oder zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit von Betriebskrankenkassen

BSG, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen B 12 KR 29/10 R

DRsp Nr. 2013/8302

Rechtmäßigkeit von Verbandsumlagen des BKK-Bundesverbandes für das Geschäftsjahr 2004 zur Deckung finanzieller Hilfen in besonderen Notlagen oder zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit von Betriebskrankenkassen

1. Im Rahmen des fakultativen Finanzausgleichs zwischen Betriebskrankenkassen auf der Ebene des Bundesverbands setzte die Teilnahme einer Betriebskrankenkasse am Ausgleichsverfahren für das Jahr 2004 voraus, dass ihr Landesverband der Entscheidung über die Hilfe ohne Bedingungen zugestimmt hatte. 2. Hatte zwar der eigene Landesverband der Betriebskrankenkassen der Hilfegewährung ohne Bedingungen, ein anderer Landesverband jedoch nur bedingt zugestimmt, ist ein gegen die Betriebskrankenkasse ergangener Verbandsumlagebescheid gleichwohl rechtswidrig, weil der hierin liegende Rechtsmangel die Grundlagen des Ausgleichsverfahrens betrifft.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2010 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2009 dahin geändert, dass auch die beiden Umlagebescheide des Beklagten vom 19. Mai 2006 bezüglich der Hilfen für die BKK Bauknecht und für die beneVita BKK aufgehoben werden.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.