LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.04.2021
L 11 KA 3/18
Normen:
SGB V § 77 Abs. 3; SGB V § 79 Abs. 6; SGB V § 80 Abs. 1; SGB IV § 57 Abs. 2; HeilBerG NRW § 22 Abs. 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 57b; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 131 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 3/17

Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Hauptausschuss der Vertreterversammlung einer Kassenzahnärztlichen VereinigungZulässigkeit der Nichtberücksichtigung des Wahlvorschlags eines fraktionslosen MitgliedsZulässigkeit der Wahlanfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen L 11 KA 3/18

DRsp Nr. 2022/675

Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Hauptausschuss der Vertreterversammlung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung des Wahlvorschlags eines fraktionslosen Mitglieds Zulässigkeit der Wahlanfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Nichtberücksichtigung des Wahlvorschlages des fraktionslosen Mitglieds der Vertreterversammlung einer vertragszahnärztlichen Vereinigung zur Wahl eines Sitzes im Hauptausschuss ist nicht rechtswidrig und verletzt nicht das organschaftliche Mitwirkungsrecht. 2. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Wahlgangs zum Hauptausschuss gerichtete Klage ist als Wahlanfechtungsklage auch nach einer Neubesetzung des streitigen Sitzes durch das Ergebnis eines neuen Wahlakts in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage statthaft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 4. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 77 Abs. 3; SGB V § 79 Abs. 6; SGB V § 80 Abs. 1; SGB IV § 57 Abs. 2; HeilBerG NRW § 22 Abs. 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 57b; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;