LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.12.2011
4 Ta 326/11
Normen:
BetrVG § 3; ZPO § 727 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 97/00

Rechts- und Funktionsnachfolge bei Betriebsräten; Betriebsidentität; Vollstreckbare Titelausfertigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.12.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 326/11

DRsp Nr. 2012/4758

Rechts- und Funktionsnachfolge bei Betriebsräten; Betriebsidentität; Vollstreckbare Titelausfertigung

Ein durch einen Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG neu geschaffener Betriebsrat bedarf zur Zwangsvollstreckung aus Titeln der für die betroffenen betrieblichen Einheiten früher zuständigen Betriebsräte nicht einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung im Sinne von § 727 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Falls er aufgrund einer Wahrung der betrieblichen Identität deren Funktionsnachfolger ist, kann er die Zwangsvollstreckung aus einer dem früheren Betriebsrat erteilten vollstreckbaren Ausfertigung betreiben. Andernfalls kommt eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht, da ein Titel mit dem Verlust der Betriebsidentität erlischt.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juli 2011 - 9 BV 97/00 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 3; ZPO § 727 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel.