OLG Brandenburg - Urteil vom 21.03.2023
3 U 81/20
Normen:
ZPO § 1032 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; BGB § 328; ZPO § 531 Abs. 2; BRAO § 43a Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 65/19

Rechtsanwalt als TreuhänderZustandekommen eines konkludenten TreuhandvertragesVorliegen einer doppelten TreuhandHaftung des TreuhändersDarlehensvertrag als Vertrag zugunsten Dritter

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 3 U 81/20

DRsp Nr. 2023/5439

Rechtsanwalt als Treuhänder Zustandekommen eines konkludenten Treuhandvertrages Vorliegen einer doppelten Treuhand Haftung des Treuhänders Darlehensvertrag als Vertrag zugunsten Dritter

Ein Rechtsanwalt, der eine auf sein Konto überwiesene Sicherheitsleistung für ein Darlehen nicht zurückzahlt, haftet aus Treuhandvertrag auf Schadensersatz und hat keinen Anspruch auf die vorgesehene Vergütung. Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 43a Abs. 4 BRAO unwirksam, da die Treuhänderstellung des Rechtsanwalts, selbst wenn sie gegenüber Darlehensgeber und -nehmer bestanden hätte, nicht zum Kernbereich der rechtsanwaltlichen Tätigkeit gehört.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.5.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 65/19 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 669.500,00 €

Normenkette:

ZPO § 1032 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; BGB § 328; ZPO § 531 Abs. 2; BRAO § 43a Abs. 4;

Gründe:

I.