BAG - Beschluss vom 08.03.2023
7 ABR 10/22
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 209; BGB § 213; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 257; BGB § 398; RVG § 1 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 4b; RVG § 8 Abs. 1 S. 1; RVG § 10 Abs. 1 S. 1; ZPO § 167; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322; ZPO § 561; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 92 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 329
BB 2023, 2036
BB 2023, 2359
NZA 2023, 1051
NZA-RR 2023, 559
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 32/21
ArbG Oberhausen, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 14/20

Rechtsanwaltskosten als erforderliche Kosten der Tätigkeit des BetriebsratsErstattung der gesetzlichen Anwaltsgebühren eines RechtsanwaltsBetriebsratsbeschluss zur Beauftragung eines RechtsanwaltsEntstehung des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats mit Eingehung der Verbindlichkeit der Beauftragung eines RechtsanwaltsVerjährung des Freistellungsanspruchs des BetriebsratsGravierender Verstoß des Betriebsrats gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit

BAG, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 7 ABR 10/22

DRsp Nr. 2023/9288

Rechtsanwaltskosten als erforderliche Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats Erstattung der gesetzlichen Anwaltsgebühren eines Rechtsanwalts Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Entstehung des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats mit Eingehung der Verbindlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts Verjährung des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats Gravierender Verstoß des Betriebsrats gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Die Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Einigungsstellenverfahren setzt keine an ihn adressierte Rechnung voraus. Orientierungssätze: 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu können Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem Einigungsstellenverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte, gehören (Rn. 16). 2. Der gerichtlich geltend gemachte Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Kosten aus einer von ihm getroffenen Honorarzusage für die anwaltliche Vertretung umfasst die gesetzlichen Anwaltsgebühren, soweit diese die Honorarvereinbarung nicht übersteigen. Es handelt sich insoweit nicht um verschiedene Verfahrensgegenstände (Rn. 12).