Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren.
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