BSG - Urteil vom 19.10.2000
B 8 KN 8/99 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 11, Art. 2 Abs. 1 ; SGB VI § 228a Abs. 3, § 97 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB X § 38 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2001, 336

Rechtsbehelfsfrist beim Berichtigungsbescheid, Verringerung des Rentenzahlbetrags nach Umzug in das Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen B 8 KN 8/99 R

DRsp Nr. 2001/13977

Rechtsbehelfsfrist beim Berichtigungsbescheid, Verringerung des Rentenzahlbetrags nach Umzug in das Beitrittsgebiet

1. Durch einen Berichtigungsbescheid nach § 38 SGB X wird eine neue Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt, wenn erst die berichtigte Fassung des Verwaltungsakts die Beschwer erkennen läßt. 2. Es ist nicht verfassungswidrig, wenn sich der Zahlbetrag einer Hinterbliebenenrente bei einem Umzug in das Beitrittsgebiet verringert, weil sich der Freibetrag für die Einkommensanrechnung nach dem niedrigeren aktuellen Rentenwert Ost richtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 11, Art. 2 Abs. 1 ; SGB VI § 228a Abs. 3, § 97 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB X § 38 S. 1;

Gründe:

I

Die Kläger sind die Rechtsnachfolger des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Witwers K. H. (K.H.). Sie wenden sich in dem von ihnen aufgenommenen Rechtsstreit gegen die Minderung seiner Witwerrente als Folge eines Umzugs in das Beitrittsgebiet.