BAG - Urteil vom 16.12.2010
6 AZR 487/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; Normalvertrag Bühne (NV Bühne) § 79 Abs. 2 Buchst. a; ZPO § 559 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2011, 40
BAGE 136, 340
NZA 2011, 1441
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 821/08
ArbG Köln, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ha 15/07

Rechtscharakter des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG; Beurteilungsspielraum der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit im Aufhebungsverfahren; Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe; Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs; Begriff der kleineren Partie [§ 79 Abs. 2 Buchst. a NV Bühne]

BAG, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 487/09

DRsp Nr. 2011/3558

Rechtscharakter des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG; Beurteilungsspielraum der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit im Aufhebungsverfahren; Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe; Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs; Begriff der "kleineren Partie" [§ 79 Abs. 2 Buchst. a NV Bühne]

Ist im Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG die Auslegung unbestimmter tariflicher Rechtsbegriffe, die künstlerische Belange berühren, durch die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit zu überprüfen, so ist nicht nur durch den revisionsähnlichen Charakter des Aufhebungsverfahrens, sondern auch und insbesondere durch den Bezug zur Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG die Einräumung eines weiten Beurteilungsspielraums für die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit geboten. Orientierungssätze: 1. Das Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann.