LAG Köln - Urteil vom 15.05.2009
4 Sa 821/08
Normen:
NV-Bühne § 71 Abs. 1a; NV-Bühne § 71 Abs. 2e; NV-Bühne § 71 Abs. 2f; NV-Bühne § 71 Abs. 3a; NV-Bühne § 75 Abs. 1; NV-Bühne § 79 Abs. 1; NV-Bühne § 79 Abs. 2a; NV-Bühne § 79 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ha 15/07

Sondervergütung für Opernchormitglieder; konzertante Aufführung eines musikalischen Bühnenwerks

LAG Köln, Urteil vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 821/08

DRsp Nr. 2009/18909

Sondervergütung für Opernchormitglieder; konzertante Aufführung eines musikalischen Bühnenwerks

1. Gemäß § 79 Abs. 2 a NV Bühne erhält das Opernchormitglied eine angemessene Sondervergütung für die Übernahme kleinerer Rollen und Partien (§ 71 Abs. 1 a NV-Bühne). 2. Das Wort "Rolle" bezeichnet sowohl den Sprechtext eines Schauspielers (das den Text enthaltende Heft, Rollenheft oder Rollenbuch) als auch eine darzustellende Gestalt in einem Bühnenwerk; für ein Chormitglied ist maßgeblich darauf abzustellen, ob es aus dem Kollektiv des Chores heraustritt und als Individuum agiert. 3. Als "Partie" wird eine einzeln ausgeschriebene Stimme in einer Oper, Operette oder einem Oratorium bezeichnet. 4. Sind in der Chorpartie als "Coro" bezeichnete Duette und Quartette enthalten und nur an einzelnen Stellen innerhalb der Chorpartitur Einsätze als "Solo" im Gegensatz zu "Tutti" bezeichnet, folgt daraus, dass innerhalb der Chorpartien für die einzelnen Nummern einmal zwei, einmal vier Chorsänger weiter singen, während der übrige Chor schweigt; das lässt sich nicht als "einzeln ausgeschriebene Stimme" auffassen. 5. Singt für jede Stimme nur ein Sänger im Solo, reicht dies angesichts der tariflichen Notwendigkeit, die "Rolle" und die "Partie" vom Solo abzugrenzen, für die erforderliche "heraustretende Individualisierung" nicht aus.