BAG - Beschluss vom 28.07.2020
1 ABR 4/19
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 121
ArbRB 2020, 229
ArbRB 2020, 371
AuR 2020, 380
AuR 2020, 533
BAGE 171, 347
BB 2020, 1779
BB 2020, 2483
BB 2020, 2941
DZWIR 2021, 28
EzA BetrVG § 77 Nr. 58
EzA-SD 2020, 12
EzA-SD 2020, 9
NZA 2020, 1548
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 25 vom 28.07.2020
ZIP 2020, 2250
Vorinstanzen:
LAG München, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 6/18
ArbG München, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 49/17

Rechtscharakter und Wirkung einer BetriebsvereinbarungKeine Bindung der Geltung einer Betriebsvereinbarung an ein Zustimmungsquorum der NormunterworfenenZustimmungsquorum als Verstoß gegen das Prinzip der Repräsentation der Belegschaft durch den BetriebsratZustimmungsquorum als Grund für die Gesamtunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 4/19

DRsp Nr. 2020/11185

Rechtscharakter und Wirkung einer Betriebsvereinbarung Keine Bindung der Geltung einer Betriebsvereinbarung an ein Zustimmungsquorum der Normunterworfenen Zustimmungsquorum als Verstoß gegen das Prinzip der Repräsentation der Belegschaft durch den Betriebsrat Zustimmungsquorum als Grund für die Gesamtunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung

Die Betriebsparteien können die normative Geltung einer von ihnen geschlossenen Betriebsvereinbarung nicht an ein Zustimmungsquorum der Normunterworfenen binden. Orientierungssätze: 1. Die Betriebsvereinbarung hat den Charakter eines privatrechtlich kollektiven Normenvertrags der Betriebsparteien. Sie gilt nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Damit entfaltet sie unabhängig vom Willen des einzelnen Arbeitnehmers gesetzesgleich Wirkung auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses (Rn. 14). 2. Eine von § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG abweichende Geltungsanordnung können die Betriebsparteien nicht regeln. Deshalb können sie das Inkrafttreten einer von ihnen geschlossenen Betriebsvereinbarung nicht an ein Quorum vertraglicher Zustimmungen der Normunterworfenen binden (Rn. 25). 3. Eine solche Gestaltung verstößt zudem gegen das betriebsverfassungsrechtliche Strukturprinzip der Repräsentation der Belegschaft durch den Betriebsrat (Rn. 26).