BGH - Urteil vom 19.01.2000
IV ZR 57/99
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2000, 1122
VersR 2000, 866
ZIP 2000, 679
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Rechtschutzbedürfnis für Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen IV ZR 57/99

DRsp Nr. 2000/1062

Rechtschutzbedürfnis für Feststellungsklage

Ein Rechtschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage einer Lebensversicherungsgesellschaft auf Feststellung der Wirksamkeit eines Gruppenversicherungsvertrages zur Sicherung betrieblicher Versorgungszusagen im Hinblick auf eine Abtretung und Kündigung ist nicht gegeben, da die Versicherungsgesellschaft in jedem Falle leistungspflichtig ist.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet ist, Arbeitnehmern der W. KG in F. Anwartschaftsausweise bzw. Leistungsbescheide gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 1973 schloß die W. KG mit der Klägerin für ihre Mitarbeiter einen Gruppen-Lebensversicherungsvertrag ab. Die Mitarbeiter erhielten unterschiedlich ausgestaltete Bezugsrechte. Im Oktober/November 1995 trat die W. KG sämtliche Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag an die B. Bank in H. ab, die der Klägerin die Abtretung anzeigte. Der Rückkaufswert belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 3.329.209,70 DM. Anfang 1997 fiel die W. KG in Konkurs. Kurz zuvor hatte die B. Bank gegenüber der Klägerin den Gruppenversicherungsvertrag gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt.