BAG - Urteil vom 24.08.1993
3 AZR 183/93
Normen:
BGB § 611, §§ 280, 286, 249 ; BetrAVG § 1 ; TVAL II (Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966) § 39; ZPO § 17 Abs. 1, § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 74, 111
BB 1994, 364
NZA 1994, 1056
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 13.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 347/91
LAG Frankfurt/Main, vom 23.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 57/92

Rechtsfähigkeit des Internationalen Suchdienstes

BAG, Urteil vom 24.08.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 183/93

DRsp Nr. 1994/1588

Rechtsfähigkeit des Internationalen Suchdienstes

»Läßt die Bundesrepublik Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung im Bundesgebiet eine zwischenstaatliche Einrichtung zu (hier: Internationaler Suchdienst) und kann diese Einrichtung die ihr zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn es ihr gestattet ist, selbständig im deutschen Rechtsverkehr aufzutreten, so ist die Einrichtung nach innerstaatlichem deutschen Recht als rechtsfähig zu behandeln. Sie kann vor deutschen Gerichten klagen und verklagt werden.«

Normenkette:

BGB § 611, §§ 280, 286, 249 ; BetrAVG § 1 ; TVAL II (Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966) § 39; ZPO § 17 Abs. 1, § 50 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten über die Altersversorgung.

Der am 11. März 1930 geborene Kläger war seit 1955 bei dem Beklagten beschäftigt, zuletzt als Leiter des Archivs, in dem mehr als 300 Mitarbeiter beschäftigt sind.