BAG - Urteil vom 12.07.2016
9 AZR 352/15
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 2; AÜG § 4 Abs. 1; AÜG § 5 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 12 Abs. 1; BGB § 117; BGB § 125; BGB § 134; BGB § 242;
Fundstellen:
AUR 2016, 383
ArbRB 2016, 225
ArbRB 2016, 355
BB 2016, 2686
DB 2016, 15
DStR 2016, 14
DStR 2016, 2167
EzA-SD 2016, 4
MDR 2016, 15
NZA 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35 vom 12.07.2016
ZIP 2016, 2338
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 78/14
ArbG Stuttgart, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 751/14

Rechtsfolge verdeckter ArbeitnehmerüberlassungRechtsfolge einer gültigen Erlaubnis zur ArbeitnehmerüberlassungInhalt und Grenzen einer Gesetzesanalogie durch die GerichteKeine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 352/15

DRsp Nr. 2016/13150

Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung Rechtsfolge einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Inhalt und Grenzen einer Gesetzesanalogie durch die Gerichte Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

1. Eine erteilte Erlaubnis gem. § 1 AÜG stellt einen wirksamen Verwaltungsakt dar, der - bevor er mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen (§ 4 Abs. 1 AÜG) oder widerrufen (§ 5 Abs. 1 AÜG) wird - grundsätzlich Geltung beansprucht. Dem Gesetz sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Erlaubnis nur für die offene Arbeitnehmerüberlassung Wirkung entfalten soll. Sie gilt auch bei der sog. verdeckten Arbeitnehmerüberlassung.