Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35 vom 12.07.2016
ZIP 2016, 2338
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 78/14
ArbG Stuttgart, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 751/14
Rechtsfolge verdeckter ArbeitnehmerüberlassungRechtsfolge einer gültigen Erlaubnis zur ArbeitnehmerüberlassungInhalt und Grenzen einer Gesetzesanalogie durch die GerichteKeine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
BAG, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 352/15
DRsp Nr. 2016/13150
Rechtsfolge verdeckter ArbeitnehmerüberlassungRechtsfolge einer gültigen Erlaubnis zur ArbeitnehmerüberlassungInhalt und Grenzen einer Gesetzesanalogie durch die GerichteKeine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
1. Eine erteilte Erlaubnis gem. § 1AÜG stellt einen wirksamen Verwaltungsakt dar, der - bevor er mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen (§ 4 Abs. 1AÜG) oder widerrufen (§ 5 Abs. 1AÜG) wird - grundsätzlich Geltung beansprucht. Dem Gesetz sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Erlaubnis nur für die offene Arbeitnehmerüberlassung Wirkung entfalten soll. Sie gilt auch bei der sog. verdeckten Arbeitnehmerüberlassung.
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