LAG München - Urteil vom 13.03.2003
3 Sa 723/02
Normen:
MTV § 3 Abs. 3 ; MTV § 3a ; MTV § 20 ; BGB § 138 ; TVG § 8 ; ArbGG § 67 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 331/02

Rechtsfolgen aus einer Lohnabrechnung über tariflich verfallene Ansprüche

LAG München, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 723/02

DRsp Nr. 2003/13733

Rechtsfolgen aus einer Lohnabrechnung über tariflich verfallene Ansprüche

Eine Lohnabrechnung stellt in der Regel auch dann kein (abstraktes oder konkretes) Schuldanerkenntnis dar, wenn sie erst nach Ablauf einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist erteilt wird, die auf die abgerechneten Entgeltansprüche anzuwenden ist. Aus der Abrechnung eines bereits verfallenen Anspruchs folgt nicht der Wille des Arbeitgebers, den Anspruch ungeachtet seines Verfalls erfüllen zu wollen.

Normenkette:

MTV § 3 Abs. 3 ; MTV § 3a ; MTV § 20 ; BGB § 138 ; TVG § 8 ; ArbGG § 67 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgelt für geleistete Arbeit sowie um einen Urlaubsabgeltungsanspruch.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1.2.1990 beschäftigt, zuletzt als LKW-Fahrer und Teamleiter. In Ziff. 3 des Arbeitsvertrags vom 18.1.1999 ist bestimmt, dass für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten. Nach § 20 des Manteltarifvertrages für das Speditions- und Transportgewerbe in Bayern erlöschen Lohn-, Gehalts- und sonstige Ansprüche gegen ausgeschiedene Mitarbeiter einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.