BGH - Urteil vom 28.02.2007
VIII ZR 30/06
Normen:
HGB § 89b ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 767
BGHZ 171, 192
DB 2007, 1020
JR 2008, 281
MDR 2007, 893
NJW 2007, 3493
VersR 2007, 1557
WM 2007, 1042
ZIP 2007, 970
wrp 2007, 653
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 21/05
LG Frankfurt/M. - 3/10 O 129/04 - 3.3.2005,

Rechtsfolgen der Ablehnung einer Änderungskündigung durch einen Handelsvertreter oder Vertragshändler

BGH, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 30/06

DRsp Nr. 2007/7702

Rechtsfolgen der Ablehnung einer Änderungskündigung durch einen Handelsvertreter oder Vertragshändler

»Lehnt der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ab, so steht dies einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter oder Vertragshändler zumutbar war; diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksichtigung finden.«

Normenkette:

HGB § 89b ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Vertragshändlerin der beklagten Automobilherstellerin. Grundlage der Vertragsbeziehung war der im Jahr 1997 neu gefasste "Händlervertrag für Vertrieb und Service". Die Beklagte kündigte diesen Vertrag - ebenso wie die Verträge ihrer anderen Vertragshändler - mit Schreiben vom 20. März 2002. Darin heißt es: