LAG Köln - Urteil vom 06.12.2018
7 Sa 217/18
Normen:
TzBfG § 2; TzBfG § 7; TzBfG § 9; TzBfG § 14; BGB § 275; BGB § 276; BGB § 278; AGG § 1; AGG § 7; AGG § 10; AGG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2184/16

Rechtsfolgen der Ablehnung eines Begehrens auf Aufstockung der Arbeitszeit hinsichtlich der Informationspflicht gem. § 7 Abs. 2 TzBfGBegriff des entsprechenden Arbeitsplatzes i.S. von §§ 9, 7 Abs. 2 TzBfG

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 217/18

DRsp Nr. 2019/8147

Rechtsfolgen der Ablehnung eines Begehrens auf Aufstockung der Arbeitszeit hinsichtlich der Informationspflicht gem. § 7 Abs. 2 TzBfG Begriff des entsprechenden Arbeitsplatzes i.S. von §§ 9, 7 Abs. 2 TzBfG

1. Die Anzeige eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin nach § 9 TzBfG, die Arbeitszeit aufstocken zu wollen, verliert nicht automatisch mit der ersten ablehnenden Antwort des Arbeitgebers ihre die Informationspflicht nach § 7 Abs.2 TzBfG auslösende Wirkung. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Anzeige und das begleitende Gesamtverhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin erkennen lassen, ob er/sie dauerhaft an einer Aufstockung interessiert ist, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen könnte.2. Ein "entsprechender Arbeitsplatz" im Sinne von §§ 9, 7 Abs.2 TzBfG liegt vor, wenn der Arbeitsplatz inhaltlich demjenigen entspricht oder vergleichbar ist, auf dem der/die aufstockungswillige Teilzeitbeschäftigte bisher beschäftigt ist.3. Es kommt dabei nur auf die arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit an. Liegt diese vor und handelt es sich nach den Planungen des Arbeitgebers um einen Dauerarbeitsplatz, kann der Arbeitgeber nicht mit Erfolg einwenden, dass er auf dem freien Arbeitsplatz eine sachgrundlos befristete Neueinstellung vornehmen will.