LAG Thüringen - Urteil vom 24.06.2015
6 Sa 20/14
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 728/13

Rechtsfolgen der Abschaffung einer Dauernachtschicht durch Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Verpflichtung, den Arbeitnehmer in der Nachtschicht zu beschäftigen und zur Zahlung einer Nachtschichtzulage

LAG Thüringen, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 20/14

DRsp Nr. 2017/3347

Rechtsfolgen der Abschaffung einer Dauernachtschicht durch Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Verpflichtung, den Arbeitnehmer in der Nachtschicht zu beschäftigen und zur Zahlung einer Nachtschichtzulage

1. Ist ein Arbeitsvertrag hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit betriebsvereinbarungsoffen gestaltet, entfällt mit der Abschaffung einer (Dauer-) Nachtschicht durch eine Betriebsvereinbarung die Verpflichtung, den Arbeitnehmer in der Nachtschicht zu beschäftigen. 2. Mit dem Wegfall der Verpflichtung, den Arbeitnehmer in der Nachtschicht einzusetzen, entfällt die Möglichkeit eines Anspruchs auf Zahlung einer Nachtschichtzulage unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB), wenn tatsächlich nicht mehr zur Nachtzeit gearbeitet wird.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 08.11.2013 - 2 Ca 728/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; BGB § 611;

Tatbestand: