LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.05.2017
3 Sa 496/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 313; BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 943/16

Rechtsfolgen der arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich einer durch Vergleich im Kündigungsschutzprozess vereinbarten Abfindung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 496/16

DRsp Nr. 2017/17413

Rechtsfolgen der arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich einer durch Vergleich im Kündigungsschutzprozess vereinbarten Abfindung

Haben die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses einen Vergleich dahin gehend geschlossen, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird und dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zahlt, so entfällt die Geschäftsgrundlage für diese Abfindung nachträglich, wenn der Arbeitnehmer anschließend seinerseits das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2016, Az.: 3 Ca 943/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 313; BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob sich die Klägerin mit Erfolg gegen die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Arbeitsgericht Mainz abgeschlossenen Vergleich wenden kann.

Die Parteien haben in zwei Vorprozessen um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, um Vergütungsansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin sowie mehrere von der Klägerin dem Beklagten erteilte Abmahnungen gestritten.

1. 2. 3.