BAG - Urteil vom 23.05.2013
2 AZR 991/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; SGB IX § 85; SGB IX § 88 Abs. 4; SGB IX § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
AP SGB IX § 88 Nr. 2
ArbRB 2013, 360
AuR 2014, 36
BAGE 145, 199
BB 2013, 2867
DB 2013, 16
EzA-SD 2013, 13
MDR 2014, 99
NJW 2013, 3597
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1155/09
ArbG Köln, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5133/08

Rechtsfolgen der Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Zustimmung des Integrationsamts zu einer Kündigung

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 991/11

DRsp Nr. 2013/23314

Rechtsfolgen der Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Zustimmung des Integrationsamts zu einer Kündigung

Die durch das Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung entfaltet - es sei denn, sie wäre nichtig - für den Kündigungsschutzprozess solange Wirksamkeit, wie sie nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben worden ist. Orientierungssätze: 1. Gemäß § 88 Abs. 4 SGB IX haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamts zu einer Kündigung keine aufschiebende Wirkung. Die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung entfaltet deshalb solange Wirksamkeit, wie sie nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben worden ist; etwas anderes gilt nur im Falle ihrer Nichtigkeit. 2. Die bestands- oder rechtskräftige Aufhebung des Zustimmungsbescheids führt gemäß § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung. Ist die Kündigungsschutzklage zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgewiesen worden, ist das Kündigungsschutzverfahren auf Antrag des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO wieder aufzunehmen. 3. Die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses für die Dauer des Verwaltungsrechtsstreits über die Wirksamkeit der Zustimmung ist in der Regel nicht angezeigt.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Juli 2011 - 7 Sa 1155/09 - aufgehoben.