LAG Köln - Urteil vom 21.07.2011
7 Sa 1155/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 85; SGB IX § 91 Abs. 1; ArbGG § 61 a; ArbGG § 64 Abs. 8; ZPO § 148; ZPO § 580 Nr. 6; ZPO § 580 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5133/08

Schwebend unwirksame Kündigungserklärung nach Aufhebung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes durch das Verwaltungsgericht; Möglichkeit der Restitutionsklage bei Bestätigung des Zustimmungsbescheids durch Oberverwaltungsgericht

LAG Köln, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1155/09

DRsp Nr. 2011/17925

Schwebend unwirksame Kündigungserklärung nach Aufhebung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes durch das Verwaltungsgericht; Möglichkeit der Restitutionsklage bei Bestätigung des Zustimmungsbescheids durch Oberverwaltungsgericht

1.) Hat das Verwaltungsgericht erster Instanz den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gem. § 85 SGB IX als rechtswidrig aufgehoben, so ist die auf den Zustimmungsbescheid gestützte Kündigungserklärung als schwebend unwirksam anzusehen. 2.) Die Arbeitsgerichte aller Instanzen sind im Kündigungsschutzprozess an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gebunden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist für den Kündigungsschutzprozess vorgreiflich i. S. v. § 148 ZPO. 3.) Die Entscheidung darüber, ob der Kündigungsschutzprozess gem. § 148 ZPO ausgesetzt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des mit ihm befassten Arbeitsgerichts. Ist gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erster Instanz die Berufung zugelassen und der Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ungewiss, ist im Zweifel dem Beschleunigungsgrundsatz der Vorrang einzuräumen und von einer Aussetzung abzusehen.