BAG - Urteil vom 17.06.2014
3 AZR 491/12
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrVG § 75 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275c;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Nr. 51
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 723/11
ArbG Köln, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7035/10

Rechtsfolgen der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01. Januar 2003 hinsichtlich einer Betriebsrente

BAG, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 491/12

DRsp Nr. 2014/12751

Rechtsfolgen der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01. Januar 2003 hinsichtlich einer Betriebsrente

Der Ausgleich oder die Abmilderung von Nachteilen, die aus der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2003 entstanden sind, im Wege ergänzender Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht, wen die Betriebsparteien eine möglicherweise entstandene Regelungslücke bereits geschlossen haben. Dabei entspricht es dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn bei dieser Regelung danach differenziert wurde, ob ein Arbeitnehmer vor oder nach dem 01.01.2003 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und unmittelbar danach in den Ruhestand getreten ist.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgericht Köln vom 12. Januar 2012 - 7 Sa 723/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrVG § 75 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Folgen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003.