BAG - Urteil vom 14.01.2015
7 AZR 880/13
Normen:
TVöD § 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; AGG § 3; AGG § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TVöD § 33 Nr. 2
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2045/12
ArbG Berlin, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 10194/12

Rechtsfolgen der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer

BAG, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 880/13

DRsp Nr. 2015/6835

Rechtsfolgen der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer

§ 33 Abs. 2 TVöD, wonach das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Arbeitnehmer voll erwerbsgemindert ist und ihm eine Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt wurde, ist wirksam. Die durch diese Tarifvorschrift angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist durch einen Sachgrund i.S. der §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt.

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2013 - 18 Sa 2045/12 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2012 - 58 Ca 10194/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit dem 31. März 2012, sondern erst mit dem 28. Juni 2012 geendet hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat 4/5, die Beklagte hat 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD § 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; AGG § 3; AGG § 7 Abs. 2;

Tatbestand: