OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.01.2023
8 U 102/22
Normen:
BGB § 134; GlüStV (2012) Art. 4;
Fundstellen:
MDR 2023, 1035
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 283/21

Rechtsfolgen der Durchführung von Sportwetten nach nicht unionsrechtskonformer Versagung der KonzessionWirksamkeit der geschlossenen WettverträgeAnspruch eines Spielers auf Erstattung verlorener Wetteinsätze

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 8 U 102/22

DRsp Nr. 2023/9040

Rechtsfolgen der Durchführung von Sportwetten nach nicht unionsrechtskonformer Versagung der Konzession Wirksamkeit der geschlossenen Wettverträge Anspruch eines Spielers auf Erstattung verlorener Wetteinsätze

1. Ist einem Anbieter von Sportwetten unter Verstoß gegen Unionsrecht die Erteilung einer Konzession versagt worden, so scheidet eine strafrechtliche Sanktion wegen der gleichwohl erfolgten Durchführung von Sportwetten im Internet aus. 2. Aus diesem Grund sind die geschlossenen Wettverträge auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. 3. Ein Anspruch auf Erstattung verlorener Wetteinsätze besteht daher nicht.

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung des Klägers gegen das am 26.4.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.2.2023.

Normenkette:

BGB § 134; GlüStV (2012) Art. 4;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Sportwetten geltend.