In dem Rechtsstreit
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weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung des Klägers gegen das am 26.4.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.2.2023.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Sportwetten geltend.
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